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BVerfG, 28.09.1990 - 1 BvR 52/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulassung der Revision und Recht auf den gesetzlichen Richter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Stuttgart, 29.11.1989 - 15 UF 7/89
- BVerfG, 28.09.1990 - 1 BvR 52/90
Papierfundstellen
- FamRZ 1991, 295
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 28.09.1990 - 1 BvR 52/90
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dem Oberlandesgericht seien weitere gravierende Fehler unterlaufen, die sich auf die Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen sowie berufsbedingte Aufwendungen beziehen und die Berechnung des Einkommens auf der Grundlage einer fiktiven Steuerbelastung betreffen, handelt es sich um Fragen der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht so lange entzogen sind, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]). - BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83
Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot
Auszug aus BVerfG, 28.09.1990 - 1 BvR 52/90
Denn ein Verstoß gegen diese Verfassungsnorm käme nicht bei jeder irrtümlichen Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung, sondern nur bei Willkür in Betracht (vgl. BVerfGE 67, 90 [94 f.]).
- BVerfG, 14.10.1998 - 2 BvR 506/98
Verhängung einer Mißbrauchsgebühr
Es kann dabei offenbleiben, ob diese Norm überhaupt Schutz gegen die Nichtzulassung der Revision bietet (vgl. dazu BVerfGE 67, 90 [94 f.]; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1990 - 1 BvR 52/90 -, FamRZ 1991, S. 295). - BayObLG, 28.08.2002 - 3Z BR 121/02
Sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidung zur Kostenfestsetzung …
Folgt man der bisher herrschenden Ansicht, ist eine außerordentliche weitere Beschwerde deshalb ausgeschlossen, weil die Entscheidung des Landgerichts weder jeder rechtlichen Grundlage entbehrt noch dem Gesetz inhaltlich fremd ist und insbesondere nicht auf Willkür beruht (vgl. BVerfG FamRZ 1991, 295). - OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 20 W 390/03
Betreuungsverfahren: Außerordentliche Beschwerde der Staatskasse gegen die …
Dabei handelte es sich um Ausnahmefälle, in denen es darum ging, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, so dass die Zulassung des Rechtsmittels erforderlich war, um krasses Unrecht zu beseitigen (vg. BGH NJW-RR 1986, 1263; BVerfG FamRZ 1991, 295; BayObLG NJW-RR 1998, 1007, 1047; OLG Frankfurt am Main, FGPrax 1997, 200).
- BGH, 18.03.1992 - XII ZR 142/91
Entscheidung über die Zulassung der Revision nach Berufungsinstanz einer …
Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG käme ohnehin nicht bei jeder irrtümlichen Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung in Betracht, sondern nur bei Willkür des Gerichts (vgl. BVerfG FamRZ 1991, 295). - BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 275/01
Zulassung der sofortige Beschwerde in einer Vergütungssache für einen vermögenden …
Die Nichtzulassung der sofortigen weiteren Beschwerde kann auch nicht als willkürlich angesehen werden (vgl. BVerfG FamRZ 1991, 295). - BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 98/02
Statthaftigkeit der außerordentlichen weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wegen …
Folgt man der bisher herrschenden Ansicht, ist eine außerordentliche weitere Beschwerde deshalb ausgeschlossen, weil die Entscheidung des Landgerichts zur Nichtzulassung weder jeder rechtlichen Grundlage entbehrt noch dem Gesetz inhaltlich fremd ist und insbesondere nicht auf Willkür beruht (vgl. BVerfG FamRZ 1991, 295). - BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 255/01
Keine Anfechtung der Nichtzulassung einer weiterer Beschwerde
Sie entbehrt nicht jeder rechtlichen Grundlage, ist dem Gesetz nicht inhaltlich fremd und beruht insbesondere nicht auf Willkür (vgl. BVerfG FamRZ 1991, 295; BGH NJW-RR 2000, 1732; 1998, 1445).